Grundlage: EU-Umgebungslärmrichtlinie

Im Jahr 2002 legte das Europäische Parlament mit der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung
und Bekämpfung von Umgebungslärm ein Konzept vor, um die Lärmbelastung der Bürger zu verringern. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Lärmkartierung werden Lärmaktionspläne erstellt "...mit dem Ziel, Umgebungslärm zu verhindern und zu verringern, wo dies erforderlich ist und insbesondere dort, wo das Ausmaß der Belastung schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit haben kann, und die Umweltqualität zu erhalten, wo sie zufriedenstellend ist."

In der EU-Richtlinie heißt es weiter: "Umgebungslärm ist unerwünschter oder schädlicher Lärm im Freien, der durch menschliche Tätigkeiten verursacht wird, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßen-, Schienen- und Flugverkehr sowie von Standorten für industrielle Tätigkeiten ausgeht."

MVI KOOPERATIONSERLASS – LÄRMAKTIONSPLANUNG

Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württembert (MVI) hat im März 2012 mit dem "Kooperationserlass - Lärmaktionsplanung" Hinweise zur Aufstellung und Umsetzung von Lärmaktionsplänen herausgegeben. Die Hinweise richten sich an Städte und Gemeinden, die zuständig sind, Lärmaktionspläne aufzustellen. Sie richten sich aber auch an die Behörden, die für die Umsetzung der Maßnahmen aus den Lärmaktionsplänen zuständig sind, und hier insbesondere an die Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden. Der Landesregierung ist es ein besonderes Anliegen, dass die bestehenden rechtlichen Spielräumeim Sinne der Betroffenen ausgeschöpft werden.
Dies gilt auch für die rechtlichen Möglichkeiten für lärmmindernde Maßnahmen im Straßenverkehr,
wie beispielsweise Tempo 30 in Ortsdurchfahrten.

Einer Geschwindigkeitsbeschränkung innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) steht in der Regel deren besondere Verkehrsfunktion entgegen. Andererseits ist die Lärmbelastung für die Wohnbevölkerung gerade an diesen Straßen oft sehr hoch. Es ist deshalb Ziel der Landesregierung, die bestehenden rechtlichen
Möglichkeiten voll auszuschöpfen.

An zahlreichen Stellen im Land wurden zum Schutz der Wohnbevölkerung bereits die Geschwindigkeiten
in Ortsdurchfahrten zum Teil erheblich reduziert. So gilt zur Verbesserung der Verkehrssicherheit in zahlreichen Orten auf Bundes- und Landesstraßen Tempo 30, weitere Beschränkungen tragen zur Verbesserung von Luftreinhaltung und Lärmschutz bei. Das Land hat Karten für sämtliche Bundes- und Landesstraßen erstellt, die diese Informationen übersichtlich darstellen.


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Tempolimits innerorts auf Bundesstraßen
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Tempolimits innerorts auf Landesstraßen
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